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§ 15 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Besonders geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaldG – Erlass von Naturwaldverordnungen

(1) Verordnungen nach § 14 Absatz 3 erlässt die oberste Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlass einer Verordnung sind die Gemeinden, Behörden und sonstigen öffentlichen Planungsträger, auf deren Aufgabenbereiche sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, zu hören. Die oberste Forstbehörde räumt ihnen dafür eine angemessene Frist ein. Verspätet eingegangene Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange waren der obersten Forstbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Verordnung von Bedeutung.

(3) Der Entwurf der Verordnung ist mit den dazugehörenden Karten für die Dauer eines Monats in den Ämtern und amtsfreien Gemeinden, in deren Gebiet sich die Verordnung voraussichtlich auswirkt, öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung haben die genannten Körperschaften mindestens eine Woche vorher mit dem Hinweis darauf örtlich bekannt zu machen, dass jedermann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungszeit bei ihnen oder bei der obersten Forstbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Stellungnahmen abgeben kann.

(4) Die Beteiligung nach Absatz 2 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 3 durchgeführt werden.

(5) Die oberste Forstbehörde prüft die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen. Sie teilt das Ergebnis den Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich in einem gemeinsamen Termin oder schriftlich mit.

(6) Von der Anwendung der Absätze 2 bis 5 kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    eine bestehende Verordnung geändert oder dem geltenden Recht angepasst werden soll oder nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 2 bis 5 der Entwurf einer Verordnung geändert werden soll,

  2. 2.

    es sich um ein Gebiet handelt, das zu Zwecken der Naturwaldbildung erworben oder bereitgestellt worden ist oder

  3. 3.

    eine Verordnung nur auf Grundstücke weniger und bekannter Eigentümerinnern oder Eigentümer erstreckt werden soll.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer, Nutzungsberechtigten und Gemeinden innerhalb einer angemessenen Frist anzuhören. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind sie anzuhören, wenn es sich um wesentliche räumliche oder sachliche Erweiterungen handelt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Aufhebung von Verordnungen.

(8) Die Abgrenzung eines Naturwalds ist in der Verordnung

  1. 1.

    im Einzelnen zu beschreiben oder

  2. 2.

    grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die

    1. a)

      als Bestandteil der Verordnung im jeweiligen Verkündungsblatt abgedruckt werden oder

    2. b)

      als Ausfertigungen bei der zu benennenden Forstbehörde, den Ämtern und amtsfreien Gemeinden eingesehen werden können.

Die Karten nach Nummer 2 müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Naturwald gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.