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§ 8 LWaldG - Erhaltung des Waldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dabei sind die Belange des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes zu berücksichtigen. Soweit andere Gesetze dies vorsehen, sind bei der Erteilung der Genehmigung andere Behörden zu beteiligen.

(2) Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Interessen der Landwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und die forstwirtschaftliche Erzeugung von wesentlicher Bedeutung ist oder wichtige Schutz- und Erholungsfunktionen wahrzunehmen hat. Die wesentliche Bedeutung im Sinne des Satzes 3 besteht insbesondere bei

  1. 1.

    Laubwaldbeständen, die in der Hauptschicht mindestens 75 Prozent der Baumartenanteile als mindestens 100 Jahre alte Laubbäume aufweisen, wozu auch Teile eines Bestandes zählen, in denen kleinflächig jüngere Bäume des Zwischen- und Unterstandes oder Nadelholz das Bestandsbild dominieren und die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung ausgewiesen sind, oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, in der landesweiten Privatwaldinventur des Jahres 2014 in der Behandlungseinheit "Altholz“ oder "mittleres Baumholz“ ausgewiesen sind,

  2. 2.

    Waldbeständen, die zum Stichtag 1. Januar 2023 als Alt- und Totholz Biozönosenflächen (ATB-Flächen) in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung kartiert sind,

  3. 3.

    Waldbeständen, die der forstlichen Forschung dienen, sowie Marteloskopflächen,

  4. 4.

    zugelassenen Erntegutbeständen nach dem Forstvermehrungsgutgesetz,

  5. 5.

    Waldbeständen, die zum Stichtag 1. Januar 2023 in der durch die Forstbehörde in Kraft gesetzten Forsteinrichtung langfristig aus der regelmäßigen Bewirtschaftung genommen sind.

(3) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt unbeschadet der Vorschriften des Naturschutzrechtes. Der Antragsteller ist zum Ausgleich der nachteiligen Folgen der Umwandlung für die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes verpflichtet, es sei denn die umzuwandelnde Fläche beträgt weniger als 300 Quadratmeter. Die Forstbehörde erteilt die Genehmigung, wenn in bestimmter Frist die Aufforstung anderer Flächen erfolgt, die nicht Wald sind und die der umgewandelten Fläche nach Größe und Waldfunktion gleichwertig werden sollen (Ersatzaufforstung). Alternativ kann der Antragsteller der Forstbehörde Flächen, die nicht als Ausgleich für eine beantragte Waldumwandlungsgenehmigung im Saarland aufgeforstet worden sind, nachweisen. Die Forstbehörde kann diese Flächen als Ausgleich anerkennen, wenn sie dafür geeignet sind und hierfür eine Erstaufforstungsgenehmigung vorliegt. Die Umwandlung von Wald kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden. Ist die Umwandlung innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt, so erlischt die Genehmigung.

(4) Soweit die nachteiligen Wirkungen einer ständigen oder befristeten Umwandlung nach Absatz 3 nicht ausgeglichen oder nachgewiesen werden können, ist eine Walderhaltungsabgabe zu entrichten. Die Forstbehörde verwendet die Walderhaltungsabgabe zur Umsetzung der Maßnahmen nach Absatz 3. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für den Erwerb aufforstungsfähiger Flächen im engeren Umfeld der Inanspruchnahme, der Erstaufforstung einschließlich Wildschadensverhütung und Sicherung bis zum Kronenschluss. Die Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe dieser Abgabe und das Verfahren ihrer Erhebung und Umsetzung zu regeln.

(5) Geht das Eigentum an einem Grundstück nach Versagung der Genehmigung zur Umwandlung an einen anderen Eigentümer über, darf einem erneuten Antrag auf Umwandlung innerhalb von 10 Jahren nach der erstmaligen Versagung der Genehmigung nur stattgegeben werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(6) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung auf Grund des Baugesetzbuches, in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem rechtsverbindlichen Plan die Umwandlung festgelegt ist. Im Falle der Festsetzung einer Walderhaltungsabgabe gilt Absatz 4 entsprechend.