Gesetze

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§ 49 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Zehnter Abschnitt – Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWaldG – Polizeibefugnisse von Forstbeamten

Soweit Forstbeamte Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, haben sie die Befugnisse der Beamten des Polizeivollzugsdienstes. Sie haben sich in Ausübung dieser Tätigkeit auf Verlangen auszuweisen.