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§ 36 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWaldG – Sonderhiebe

(1) Vorgriffe auf den Ertrag künftiger Jahre (Sonderhiebe) bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, die im Benehmen mit der Forstbehörde entscheidet. Die Einnahmen aus Sonderhieben dürfen nur zur Deckung von Ausgaben des Vermögenshaushaltes verwendet werden.

(2) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere kann die Einsparung des Sonderhiebes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verlangt werden.