§ 30 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Gemeindewald
§ 30 LWaldG – Periodische Betriebspläne
(1) Die Gemeinde hat periodische Betriebspläne oder Betriebsgutachten nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 zu erstellen.
(2) Auf Antrag der Gemeinde lässt die Forstbehörde den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten im Benehmen mit der Gemeinde und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Wünsche erstellen.
(3) Die Gemeinde kann den periodischen Betriebsplan oder das Betriebsgutachten durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erstellen lassen; die Vorschrift des § 13 Abs. 4 findet Anwendung.
(4) Der Gemeinderat beschließt den Betriebsplan oder das Betriebsgutachten.