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§ 17 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaldG – Nutzungsrechte und Nebennutzungen

(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.