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§ 4 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Erster Unterabschnitt – Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWaldG – Forstliche Rahmenplanung (zu § 7 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur ist für das Landesgebiet eine forstliche Rahmenplanung durch die Behörde Berliner Forsten aufzustellen. Die forstliche Rahmenplanung soll für den räumlichen Geltungsbereich des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (Anlage der Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin vom 2. März 1998 (GVBl. S. 38) in der jeweils geltenden Fassung) gemeinsam mit dem Land Brandenburg aufgestellt werden. Für die forstliche Rahmenplanung gelten insbesondere folgende Grundsätze:

  1. 1.
    Wald ist nach seiner Fläche und räumlichen Verteilung so zu erhalten und zu gestalten, dass er die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes möglichst günstig beeinflusst, dem Schutz vor natürlichen oder zivilisatorischen Gefahren dient und der Bevölkerung möglichst weitgehend für die Erholung zur Verfügung steht.
  2. 2.
    Der Aufbau des Waldes soll so beschaffen sein, dass seine Funktionen entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen auf die Dauer gewährleistet sind.
  3. 3.
    Im Wald sollen natürliche Erholungsmöglichkeiten erhalten und entwickelt werden.
  4. 4.
    Landwirtschaftliche Grenzertragsböden, Brachflächen oder Ödland sollen in Wald überführt werden wenn dies wirtschaftlich und agrarstrukturell zweckmäßig ist und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes verbessert wird.

Soweit für den Wald besondere Funktionen räumlich festgelegt werden, sollen auch Maßnahmen geplant werden, die der Erfüllung der übrigen Funktionen des Waldes dienen. Die Ziele der Raumordnung, der Bauleitplanung, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten.

(2) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenplanung sind die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Der Öffentlichkeit ist in geeigneter Weise Gelegenheit zu Anregungen zu geben. Die forstliche Rahmenplanung wird von der für das Forstwesen zuständigen Senatsverwaltung festgesetzt. Anschließend wird die forstliche Rahmenplanung dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme zugeleitet. Die Behörde Berliner Forsten veröffentlicht die forstliche Rahmenplanung unter Angabe von Ort und Zeit der Einsichtnahmegelegenheit im Amtsblatt für Berlin sowie in anderer geeigneter Weise.

(3) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung sind von der zuständigen Behörde unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Landesentwicklungsprogramm und in den Landesentwicklungsplänen im Sinne der Artikel 7 und 8 des Landesplanungsvertrages vom 6. April 1995 (GVBl. S. 407), der zuletzt durch Staatsvertrag vom 5. Januar 2001 (GVBl. S. 208) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.