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§ 15 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWaldG – Radfahrer und Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Radfahrer dürfen alle Waldwege (Straßen und Wege) benutzen. Ausgenommen sind Uferpromenaden, soweit dort das Radfahren nicht ausnahmsweise durch die Behörde Berliner Forsten erlaubt ist. Fußgänger haben Vorrang. Die Behörde Berliner Forsten kann für das Radfahren außerhalb von Waldwegen Flächen ausweisen.

(2) Waldbesucher mit Krankenfahrstühlen, auch soweit diese durch Motorkraft betrieben werden, dürfen alle Waldwege benutzen.