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§ 13 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 13 LWaldG – Benutzung des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Die Benutzung des Waldes geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Jedermann hat sich im Wald so zu verhalten, dass die Erholung anderer nicht gefährdet oder beeinträchtigt und der Wald in seinen Funktionen nicht gestört wird. Das Sammeln von Pilzen, Beeren und anderen Früchten in geringer Menge für den eigenen Bedarf ist gestattet.