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§ 7 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 LWaldG – Forstliche Rahmenplanung

(1) Forstliche Rahmenpläne dienen der Ordnung und Verbesserung der Waldstruktur. Sie sind darauf gerichtet, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse erforderlichen Funktionen des Waldes zu sichern.

(2) Die Ziele der Raumordnung sind bei der forstlichen Rahmenplanung zu beachten, Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Die forstliche Rahmenplanung hat diesen Zielen sowohl durch Berücksichtigung innerforstlicher Strukturen als auch der Beziehungen des Waldes zum umgebenden Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum sowie der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere der Landschaftsplanung zu entsprechen.

(4) Forstliche Rahmenpläne werden von der unteren Forstbehörde flächendeckend erstellt.

(5) Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Maßgabe der landesplanungsrechtlichen Vorschriften der Länder in die Raumordnungspläne gemäß § 3 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen.

(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.