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§ 36 LWaldG - Dienstbekleidung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
790-3

Beschäftigte der Forstbehörden sind bei der Dienstausübung im Wald verpflichtet eine Dienstkleidung zu tragen.