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§ 21 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Zuschuss bei Waldbrandschäden

(1) Bei Waldbrandschäden in Körperschafts- und Privatwald erhält der Waldbesitzer auf Antrag nach Maßgabe des Haushaltes 80 vom Hundert der entstehenden Wiederbewaldungskosten als Zuschuss durch das Land, soweit vom Schädiger kein Ersatz zu erlangen ist.

(2) Der Zuschuss vermindert sich um Leistungen Dritter.

(3) Der Zuschuss wird versagt, wenn der Waldbesitzer seinen Pflichten nach § 20 trotz Aufforderung durch die untere Forstbehörde nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.