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§ 62 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IX. – Nachwahlen und Wiederholungswahlen

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 62 LWahlO – Wiederholungswahlen

(1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Stimmbezirke für ungültig erklärt worden, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl in denselben Stimmbezirken wiederholt werden.

(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Anlegung von Wählerverzeichnissen statt, so ist, vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, in den betroffenen Stimmbezirken das Verfahren zur Anlegung, Einsichtnahme, Berichtigung und zum Abschluss der Wählerverzeichnisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.

(3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt, so werden die Wählerverzeichnisse in den Stimmbezirken, in denen die Wahl zu wiederholen ist, nach den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.

(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wiederholungswahl wegen Unregelmäßigkeiten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet worden ist, können nicht beanstandete Wahlvorschläge nur geändert werden, falls ein Bewerber gestorben oder nicht mehr wählbar ist.

(5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden.