§ 60 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VIII. – Verteilung der Sitze
§ 60 LWahlO – Überprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Wahlordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 3 Satz 1 des Wahlprüfungsgesetzes NRW).