Gesetze

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§ 57 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Verteilung der Sitze

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 57 LWahlO – Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.