§ 57 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VIII. – Verteilung der Sitze
§ 57 LWahlO – Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
Der Kreiswahlleiter gibt das vom Kreiswahlausschuss festgestellte Wahlergebnis mit den in § 55 Abs. 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. § 27 Satz 2 gilt entsprechend.