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§ 45 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWahlO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Stimmbezirk. Er stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten),

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.