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§ 43 LWahlO - Stimmabgabe in Klöstern

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

Der Bürgermeister soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 42 regeln.