§ 36 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Durchführung der Wahl
§ 36 LWahlO – Öffentlichkeit der Wahl, Ordnung im Wahlraum
(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.