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§ 3 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 3 LWahlO – Allgemeine Vorschriften für Wahlausschüsse

(1) Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses und für jeden Richter des Oberverwaltungsgerichts ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Namen der Beisitzer der Wahlausschüsse und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.

(2) Ort, Zeit und Gegenstand der Beratungen des Wahlausschusses sind öffentlich bekannt zu machen; vereinfachte Bekanntmachung, verbunden mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat, genügt. Der Wahlleiter weist die Beisitzer in der Ladung darauf hin, dass der Wahlausschuss ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.

(3) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(4) Den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse wird für die Teilnahme an deren Sitzung eine Entschädigung nach den geltenden kommunalrechtlichen Regelungen für die Teilnahme an Ausschusssitzungen der kommunalen Vertretungen gewährt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden nach den Grundsätzen entschädigt, die für die Landtagsabgeordneten bei der Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse des Landtags gelten.

(5) Die Vorschriften in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten für die Richter des Oberverwaltungsgerichts entsprechend.