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§ 23 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Wahlvorschläge und Wahlvorbereitung

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWahlO – Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge, Datenschutz

(1) Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11a eingereicht werden. Er muss enthalten

  1. 1.

    den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden,

  2. 2.

    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung) und E- Mail-Adresse oder Postfach des Bewerbers.

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, dem Satz 3 gemäß unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes). Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem Satz 3 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben mindestens drei Unterzeichner ihre Unterschrift auf dem Kreiswahlvorschlag selbst zu leisten; Absatz 2 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Kreiswahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

(2) Muss ein Kreiswahlvorschlag von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 19 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind der Familienname, der Vorname und der Wohnort des vorgeschlagenen Bewerbers und die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe (Kurzbezeichnung), die den Kreiswahlvorschlag einreichen will, anzugeben. Der Kreiswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichnenden sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichnenden persönlich und handschriftlich auszufüllen.

  3. 3.

    Für jeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde über seine Wahlberechtigung im Wahlkreis im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach dem Muster der Anlage 15 beizufügen. Die Bescheinigung kann auf dem Formblatt nach Anlage 14a erteilt werden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt. Der Bürgermeister darf nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

  4. 4.

    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Kreiswahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift. Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Landesliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig.

  5. 5.

    Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

(3) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

  1. 1.

    Die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a, dass er der Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Kreiswahlvorschlag seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat; die Erklärung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a abgegeben werden,

  2. 2.

    eine Bescheinigung des zuständigen Bürgermeisters nach dem Muster der Anlage 13, dass der Bewerber wählbar ist; die Bescheinigung kann auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a erteilt werden,

  3. 3.

    sofern der Wahlvorschlag von einer Partei oder Wählergruppe eingereicht wird, eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber, im Falle eines Einspruches nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 18 Abs. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; bei Wahlvorschlägen nach § 18 Abs. 4 des Gesetzes brauchen die Ausfertigung der Niederschrift und die Versicherungen an Eides statt nur einem Wahlvorschlag beigefügt zu werden; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a, die Versicherungen an Eides statt sollen nach dem Muster der Anlage 10a gefertigt sein,

  4. 4.

    sofern der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird, die Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Wahlbewerbers, dass er Mitglied der Partei ist, die ihn aufgestellt hat, und keiner weiteren Partei angehört, oder keiner Partei angehört,

  5. 5.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 2 und 3), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.

(4) Die Bescheinigungen über das Wahlrecht der Unterzeichner (Absatz 2 Nr. 3) und über die Wählbarkeit der Bewerber (Absatz 3 Nr. 2) sowie die Beglaubigungen von Abschriften der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. Die Bescheinigung darf für jeden Wahlberechtigten nur einmal zu einem Kreiswahlvorschlag oder Listenvorschlag erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahl Vorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.

(5) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten besteht im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages abweichend von § 5 Absatz 8 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der Datenschutz-Grundverordnung das Recht auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung abschließend durch das unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 und 2 des Gesetzes in Verbindung mit §§ 24 und 28 Absatz 3 dieser Verordnung gewährleistete Mängelbeseitigungsverfahren.