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§ 19 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 19 LWahlO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tage vor der Wahl von den Leitungen

  1. 1.
    der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist (§§ 8 und 41),
  2. 2.
    der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten- und Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und 42 bis 44),

ein Verzeichnis der innerhalb der Gemeinde wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die am Wahltage in der Einrichtung wählen wollen. Er erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine und übersendet sie unmittelbar an die jeweiligen Wahlberechtigten.

(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der Wahl, die Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die in Wählerverzeichnissen anderer Wahlkreise in der Gemeinde oder anderer Gemeinden des gleichen Wahlkreises geführt werden, zu verständigen, dass sie ihr Wahlrecht durch Briefwahl in ihrem Heimatwahlkreis oder in ihrer Heimatgemeinde ausüben können und sich dafür einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(3) Der Bürgermeister ersucht spätestens am 13. Tage vor der Wahl die Truppenteile und die in Gemeinschaftsunterkünften untergebrachten Polizeieinheiten in der Gemeinde, die wahlberechtigten Soldaten und Bediensteten entsprechend Absatz 2 zu verständigen.