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§ 11 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWahlO – Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor dem Beginn der Frist zur Einsicht in das Wählerverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, nach dem Muster der Anlage 1 (Wahlbenachrichtigung). In den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich die Wahlberechtigten, die nach Satz 1 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben.

(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:

  1. 1.

    Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,

  2. 2.

    den Stimmbezirk, die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,

  3. 3.

    die Wahlzeit,

  4. 4.

    die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  5. 5.

    die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung und den Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass das Wahlrecht auch bei Verlust der Wahlbenachrichtigung ausgeübt werden kann,

  6. 5a.

    die Belehrung, dass nach § 26 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,

  7. 6.

    die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,

  8. 7.

    die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheins und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Stimmbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 17 Abs. 3), und

    3. c)

      dass Wahlschein und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 18 Abs. 5),

  9. 8.

    gegebenenfalls den Hinweis, dass der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik oder eine wahlstatistische Auszählung einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind (§ 64 Abs. 4 Satz 1).

Die Rückseite der Wahlbenachrichtigung muss einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins nach dem Muster der Anlage 2 enthalten.