§ 43 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VIII. – Funktionsbezeichnungen; Fristen und Termine
§ 43 LWahlG
Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.