Gesetze

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§ 35 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Verteilung der Sitze

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWahlG – Erwerb der Landtagsmitgliedschaft

Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit der Feststellung seiner Wahl nach § 32 Abs. 2 oder § 33 Abs. 7, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags.