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§ 13 LWahlG - Wahlkreis, Einteilung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) Das Land wird durch Gesetz in 128 Wahlkreise eingeteilt. Die Einteilung des Wahlgebietes ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Soweit bei der Einteilung der Wahlkreise auf Stadtbezirke, Stadtteile, Ortsteile, Wahlbezirke, Stimmbezirke oder statistische Bezirke abgestellt ist, gelten jeweils deren Grenzen nach dem Stand vom 31. August 2025.

(2) Die Wahlkreise sollen räumlich zusammenhängen. Auf die Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen. Gemeindegrenzen sollen nur ausnahmsweise durchschnitten werden. Örtliche Zusammenhänge sind nach Möglichkeit zu wahren. Die Wahlkreise sollen eine annähernd gleich große Wahlberechtigtenzahl aufweisen. Die Wahlberechtigtenzahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl aller Wahlkreise nicht um mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. In begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Wahrung räumlicher Zusammenhänge oder zur Rücksichtnahme auf bestehende Gemeinde- und Kreisgrenzen, ist eine Abweichung bis zu 25 Prozent zulässig.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag innerhalb von 27 Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Landtags über die Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen und legt dar, ob und gegebenenfalls welche Änderungen es im Hinblick auf § 13 Absatz 2 für geboten hält.