§ 26g LWahlG - Geltung für bundesweite Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
Die Vorschriften der §§ 26b Absatz 3 bis 8, 26c, 26d und 26f über die Aufgaben und Zuständigkeiten bei der verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gelten auch für Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament, soweit bundesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist. An die Stelle der Bezirkswahlleitungen treten die Kreiswahlleiter oder Kreiswahlleiterinnen, deren örtliche Zuständigkeit von dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin festgelegt wird.