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§ 26f LWahlG - Aufwandsentschädigung für den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Für die Amtsausübung werden der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern im erforderlichen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und Vergütung freigestellt. Durch die Übernahme oder Wahrnehmung der Aufgabe dürfen keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis entstehen.

(2) Wird das Amt ehrenamtlich ausgeübt, werden dem privaten Arbeitgeber das weitergewährte Arbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung anteilig erstattet.

(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin sowie der Stellvertreter oder die Stellvertreterin erhalten neben der Freistellung für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht im unmittelbaren Dienst des Landes Berlin stehen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung setzt der Senat durch Beschluss jeweils für die Dauer von fünf Jahren fest. Die Vorschriften über die Höhe und Ablieferung einer für eine Nebentätigkeit gezahlten Aufwandsentschädigung finden keine Anwendung.