§ 7 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 7 LwahlG – Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.