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§ 56 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 LwahlG – Staatliche Mittel für parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

(1) Parteilose Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens 10 v.H. der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme zwei Euro. § 55 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird von der Landtagspräsidentin festgesetzt und ausgezahlt.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend den Absätzen 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.