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§ 52 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LwahlG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragsstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Der Landtag stellt den Verlust der Mitgliedschaft fest; § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 sind anzuwenden.

(2) Haben Abgeordnete nach Absatz 1 die Mitgliedschaft verloren, bleiben die Sitze unbesetzt. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtages verringert sich entsprechend für den Rest der Wahlperiode. Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die ausgeschiedenen Abgeordneten auf Grund eines Wahlvorschlages einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Fall ist § 45 Abs. 2 anzuwenden.