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§ 51 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Ersatz für ablehnende Bewerberinnen und Bewerber sowie ausscheidende Abgeordnete

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LwahlG – Ersatzwahl

(1) Ist die nach § 50 Abs. 1 ausgeschiedene Person bei der Wahl nicht als Bewerberin oder Bewerber einer Partei aufgetreten, so findet eine Ersatzwahl statt.

(2) Die Ersatzwahl muss spätestens sechs Wochen nach dem Zeitpunkt stattfinden, in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb eines Jahres ein neuer Landtag gewählt wird.

(3) Die Zuteilung der Sitze aus der Landesliste wird durch die Ersatzwahl nicht berührt.

(4) Den Tag der Ersatzwahl bestimmt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Für die Ersatzwahl gelten im Übrigen die gleichen Vorschriften wie für eine Neuwahl.