§ 48 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Wahlprüfung
§ 48 LwahlG – Bestätigung des Wahlergebnisses
Ergibt die Wahlprüfung, dass alle Abgeordneten wählbar waren und dass bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten nach § 46 Abs. 1 nicht festgestellt worden sind und dass bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 47 Abs. 1 eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich machen, so ist das vom Landeswahlausschuss nach § 41 Abs. 3 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.