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§ 48 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 LwahlG – Bestätigung des Wahlergebnisses

Ergibt die Wahlprüfung, dass alle Abgeordneten wählbar waren und dass bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten nach § 46 Abs. 1 nicht festgestellt worden sind und dass bei der Feststellung des Wahlergebnisses keine Irrtümer unterlaufen sind, die nach § 47 Abs. 1 eine Berichtigung des Wahlergebnisses erforderlich machen, so ist das vom Landeswahlausschuss nach § 41 Abs. 3 festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen.