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§ 47 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LwahlG – Neufeststellung des Wahlergebnisses

(1) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder aus den Landeslisten durch seine unrichtige Feststellung beeinflusst worden ist, so hat es der Landtag zu berichtigen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter gibt das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Auf die mit der Berichtigung vorgenommene Neufeststellung des Wahlergebnisses findet § 43 Abs. 2 Anwendung.

(2) Für Abgeordnete, die nach dem neu festgestellten Wahlergebnis nicht mehr gewählt sind, gilt § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.

(3) Kommt das Landesverfassungsgericht auf Grund einer Wahlbeschwerde zu einer abweichenden Feststellung des Wahlergebnisses, die auf das Wahlergebnis in einem Wahlkreis oder auf der Landesliste von Einfluss ist, so stellt es das Wahlergebnis endgültig fest.