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§ 46 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 46 LwahlG – Wiederholungswahl

(1) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, von denen anzunehmen ist, dass sie im Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlkreis oder auf die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten von Einfluss gewesen sind, so ist eine Wiederholungswahl anzuordnen.

(2) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlbezirke, so ist in ihnen eine Wiederholungswahl auf Grund der Kreiswahlvorschläge der Hauptwahl abzuhalten. Soweit die Unregelmäßigkeiten nicht in der ordnungswidrigen Feststellung der Wählerverzeichnisse liegen, ist auch das für die Hauptwahl festgestellte Wählerverzeichnis zu Grunde zu legen. Andernfalls ist das Wählerverzeichnis für den Stichtag der Hauptwahl neu aufzustellen.

(3) Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten auf mehr als die Hälfte der Wahlbezirke des Wahlkreises oder auf den ganzen Wahlkreis, so ist die Wiederholungswahl im ganzen Wahlkreis nach den für eine Neuwahl geltenden Grundsätzen abzuhalten.

(4) Auf Grund der Wiederholungswahl ist das Ergebnis für den Wahlkreis neu zu ermitteln und die Verteilung der Sitze aus den Landeslisten zu berichtigen.

(5) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen für ungültig erklärt, so gilt für die dort gewählten Bewerberinnen und Bewerber § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2. Wird die Wahl in allen Wahlkreisen für ungültig erklärt, so bleiben die Abgeordneten bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Wiederholungswahlen sind spätestens sechs Wochen nach rechtskräftiger Feststellung der Ungültigkeit der Hauptwahl abzuhalten.