Gesetze

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§ 37 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LwahlG – Öffentlichkeit

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.