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§ 36 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LwahlG – Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.

(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.