Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeines und Wahlverfahren

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LwahlG – Wahl der Abgeordneten aus den Landeslisten

(1) An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern für sie in mindestens einem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt worden ist oder sofern sie insgesamt fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.

(2) Von der Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1 Satz 1) werden die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen oder die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen ist, sowie die Zahl der in den Wahlkreisen erfolgreichen parteilosen Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber (§ 24 Abs. 1) abgezogen.

(3) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste einer am Verhältnisausgleich teilnehmenden Partei abgegebenen gültigen Zweitstimmen zusammengezählt. Anhand der Gesamtstimmenzahl wird für jede ausgleichsberechtigte Partei nach der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich durch Teilung durch 0,5 - 1,5 - 2,5 usw. ergibt (Höchstzahlverfahren), festgestellt, wie viele der nach Absatz 2 verbleibenden Sitze auf sie entfallen (verhältnismäßiger Sitzanteil). Über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter zu ziehende Los.

(4) Die Parteien erhalten so viele Sitze aus den Landeslisten, wie ihnen unter Anrechnung der in den Wahlkreisen für sie gewählten Bewerberinnen und Bewerber an dem verhältnismäßigen Sitzanteil fehlen.

(5) Ist die Anzahl der in den Wahlkreisen für eine Partei gewählten Bewerberinnen und Bewerber größer als ihr verhältnismäßiger Sitzanteil, so verbleiben ihr die darüber hinausgehenden Sitze (Mehrsitze). In diesem Fall sind auf die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 noch nicht berücksichtigten nächstfolgenden Höchstzahlen so lange weitere Sitze zu verteilen und nach Absatz 4 zu besetzen, bis der letzte Mehrsitz durch den verhältnismäßigen Sitzanteil gedeckt ist. Ist die nach den Sätzen 1 und 2 erhöhte Gesamtsitzzahl eine gerade Zahl, so wird auf die noch nicht berücksichtigte nächstfolgende Höchstzahl ein zusätzlicher Sitz vergeben. (1)  (2)

(6) Innerhalb der Parteien werden die aus den Landeslisten zu verteilenden Sitze nach der sich aus den Listen ergebenden Reihenfolge verteilt. Entfallen auf eine Partei mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber auf ihrer Landesliste vorhanden sind, so bleiben diese Sitze leer.

(7) Aus der Landesliste scheiden aus:

  1. 1.

    Bewerberinnen und Bewerber, die in einem Wahlkreis unmittelbar gewählt sind,

  2. 2.

    Bewerberinnen und Bewerber, die nach der Aufstellung der Landesliste einer Partei aus dieser ausgeschieden oder einer anderen Partei beigetreten sind.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Landeswahlleiterin zur Landtagswahl 2009;
hier: Entscheidung im Rahmen der Wahlprüfung

Vom 2. September 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 648)

Gemäß § 66 der Landeswahlordnung (LWO) vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430) gebe ich bekannt:

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat in dem Verfahren über die gegen die Gültigkeit der Landtagswahl vom 27. September 2009 eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden (LVerfG 1/10) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2010 durch Urteil vom 30. August 2010 für Recht erkannt:

"§ 1 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Abs. 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), verletzen in ihrem Zusammenspiel Artikel 3 Absatz 1 i.V.m. Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens bis zum 31. Mai 2011 eine mit der Landesverfassung übereinstimmende Rechtslage herbeizuführen.

Spätestens bis zum 30. September 2012 ist eine Neuwahl herbeizuführen.

Im Übrigen werden die Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

Das Land Schleswig-Holstein hat den Beschwerdeführern zu 1, 2 und 3 die notwendigen Auslagen zu Zweitdritteln zu erstatten."

(2) Red. Anm.:

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 12. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 659)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 - LVerfG 3/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

LVerfG 3/09

§ 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 3 Absatz 5 und § 16 des Wahlgesetzes für den Landtag von Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 392), sind in ihrem Zusammenspiel mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung unvereinbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

  

Beschluss über den Wahltag für die Landtagswahl 2012

Vom 15. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 170)

Nach der mit Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 erfolgten zeitlichen Beschränkung der 17. Wahlperiode des Landtages hat die Landesregierung aufgrund des § 4 des Landeswahlgesetzes durch Beschluss vom 7. Juni 2011 als Wahltag für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag

  1.  

    Sonntag, den 6. Mai 2012

bestimmt.