Gesetze

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§ 20 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 3 – Wählerverzeichnisse

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LwahlG – Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis

Über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheidet die Gemeindewahlbehörde. Gegen ihre Entscheidung kann bei ihr Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter.