§ 2 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt I – Allgemeines und Wahlverfahren
§ 2 LwahlG – Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen
Im Wahlkreis ist als Bewerberin oder Bewerber gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter zu ziehende Los.