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§ 17 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 2 – Wahlkreise und Wahlbezirke

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LwahlG – Wahlkreisausschuss

(1) Für die Wahlkreiseinteilung nach § 16 ist der Wahlkreisausschuss zuständig.

(2) Der Wahlkreisausschuss besteht aus der Landeswahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Landeswahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens elf Abgeordneten als Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählt der Landtag für die Dauer der Wahlperiode. Dem Wahlkreisausschuss soll mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Fraktion angehören. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag findet Anwendung.

(3) Der Wahlkreisausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beisitzerinnen und Beisitzer oder der stellvertretenden Beisitzerinnen und Beisitzer anwesend ist.

(4) § 11 Abs. 2 Satz 1 und § 14 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.