§ 15 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung
§ 15 LwahlG – Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus
- 1.
der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher,
- 2.
einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,
- 3.
einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter bei Bedarf und
- 4.
vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.
Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.
(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.
(3) § 14 Abs. 3 findet auch auf den Wahlvorstand Anwendung.