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§ 15 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LwahlG – Wahlvorstand

(1) Der Wahlvorstand besteht aus

  1. 1.

    der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher,

  2. 2.

    einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter,

  3. 3.

    einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter bei Bedarf und

  4. 4.

    vier bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von der Gemeindewahlbehörde aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen; dabei sollen möglichst alle Parteien berücksichtigt werden.

(2) Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Wahlbezirk wohnen.

(3) § 14 Abs. 3 findet auch auf den Wahlvorstand Anwendung.