§ 14 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung
§ 14 LwahlG – Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse
(1) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden.
(2) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.