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§ 14 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Vorbereitung der Wahl → Unterabschnitt 1 – Wahlleitung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LwahlG – Gemeinsame Vorschriften für die Wahlausschüsse

(1) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter sollen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Der Wahlausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.