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§ 81 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 81 LWahlG – Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetz ist im Wege des Volksentscheids angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem Gesetzentwurf zugestimmt und sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat (Artikel 109 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung). Ein verfassungsänderndes Gesetz bedarf zu seiner Annahme im Wege des Volksentscheids der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten (Artikel 129 Abs. 1 der Verfassung).

(2) Der Landtag ist durch Volksentscheid aufgelöst, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Landtagsauflösung zugestimmt und sich mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt hat (Artikel 109 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung).

(3) Bei Gleichheit der Stimmen für die Bejahung oder für die Verneinung einer Frage gilt die Frage als verneint. Haben bei der Abstimmung mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, die nach Absatz 1 erforderliche Mehrheit erreicht, so gilt der Gesetzentwurf als angenommen, für den die meisten Stimmen mit "Ja" abgegeben worden sind; bei gleicher Zahl an Stimmen mit "Ja" gilt der Gesetzentwurf als angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Stimmen mit "Nein" die größte Zahl der Stimmen mit "Ja" erhalten hat.