§ 80 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid
§ 80 LWahlG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 46, 47, 48, 51, 54 und 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass
- 1.
- 2.über die Durchführung der repräsentativen Abstimmungsstatistik nach § 54a der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium entscheidet.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksentscheids öffentlich bekannt.