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§ 80 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 LWahlG – Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses gelten die §§ 46, 47, 48, 51, 54 und 54a mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. 1.
    der Abstimmungsvorstand nach § 46 und der Briefabstimmungsvorstand nach § 47 die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jede gestellte Frage einzeln feststellt, wie viele gültige Stimmen mit "Ja" und wie viele mit "Nein" abgegeben worden sind, und
  2. 2.
    über die Durchführung der repräsentativen Abstimmungsstatistik nach § 54a der Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium entscheidet.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest. Der Landeswahlleiter macht das Ergebnis des Volksentscheids öffentlich bekannt.