Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 LWahlG – Bekanntmachung des Volksentscheids, Stimmzettel

(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids und dem Aufdruck des Stimmzettels öffentlich bekannt. Der Veröffentlichung ist eine Erläuterung der Landesregierung beizugeben, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtags und der Landesregierung über den Gegenstand des Volksentscheids darlegen soll.

(2) Die dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Werden gleichzeitig mehrere Fragen zur Abstimmung gebracht, so muss die Fragestellung für jede einzelne Frage auf "Ja" oder "Nein" lauten.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, deren Inhalt aber miteinander nicht vereinbar ist, zur Abstimmung, so richtet sich die Reihenfolge der Fragen nach der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen (§ 72 Abs. 2 Satz 1). Hat der Landtag einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung vorgelegt, ist die sich hierauf beziehende Frage an letzter Stelle aufzuführen.

(4) § 44 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.