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§ 77 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Dritter Unterabschnitt – Volksentscheid

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWahlG – Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat einen Volksentscheid einzuleiten, wenn

  1. 1.
    der Landtag einem Volksbegehren nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht innerhalb von drei Monaten entspricht (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung),
  2. 2.
    150.000 Stimmberechtigte dies für ein Gesetz, dessen Verkündung auf Antrag von einem Drittel des Landtags ausgesetzt ist, im Wege des Volksbegehrens verlangen (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).

(2) Der Volksentscheid nach Absatz 1 Nr. 1 findet innerhalb von weiteren drei Monaten statt (Artikel 109 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung). Legt der Landtag dem Volk im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 1 einen eigenen Gesetzentwurf vor, so verlängert sich die Frist zur Durchführung des Volksentscheids auf sechs Monate (Artikel 109 Abs. 4 Satz 2 der Verfassung); der Landtag legt den eigenen Gesetzentwurf mit der Ablehnung des Volksbegehrens vor.