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§ 76 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 76 LWahlG – Kosten

(1) Wird die Durchführung eines Volksbegehrens nach § 60f Abs. 6 Satz 1 und 2 fristgerecht beantragt oder dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach § 64 Abs. 1 stattgegeben, sind den Antragstellern pauschal 0,10 EUR je notwendige gültige Unterstützungsunterschrift nach § 60e Abs. 2 Nr. 3, § 63 Abs. 2 Nr. 3 oder § 63 Abs. 4 Nr. 2 für eine angemessene Information der Öffentlichkeit zu erstatten.

(2) Ist ein Volksbegehren durchgeführt worden, sind den Antragstellern die erforderlichen Kosten der Herstellung der Eintragungslisten und ihrer Versendung an die Gemeindeverwaltungen sowie pauschal 0,10 EUR je notwendige gültige Eintragung für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksbegehrens zu erstatten.

(3) Den Gemeinden werden die durch das Volksbegehren veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten erstattet. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Stimmberechtigten bei der letzten Landtagswahl.

(4) Zuständig für die Erstattungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das fachlich zuständige Ministerium. Die Erstattung nach Absatz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 60f Abs. 6 Satz 4 oder § 64 Abs. 3 Satz 2 und die Erstattung nach Absatz 2 ist innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens schriftlich zu beantragen.