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§ 73 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 LWahlG – Behandlung des Volksbegehrens durch die Landesregierung

(1) Der Landeswahlleiter übersendet die Unterlagen über das Volksbegehren der Landesregierung.

(2) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 hat die Landesregierung unverzüglich das Volksbegehren mit einer eigenen Stellungnahme dem Landtag zu unterbreiten (Artikel 109 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung).

(3) In den Fällen des § 61 Abs. 1 Nr. 3 ist das Volksbegehren unmittelbar dem Volksentscheid zu unterbreiten (Artikel 115 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung).