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§ 71 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 71 LWahlG – Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen, die den Anforderungen der §§ 66a Abs. 3 und 69 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen oder die nicht innerhalb der Eintragungsfrist erfolgt sind. Eintragungen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 sind ungültig, wenn

  1. 1.
    der Eintragungsschein ungültig ist,
  2. 2.
    der Eintragungsschein den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  3. 3.
    die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist oder
  4. 4.
    der Eintragungsschein nicht rechtzeitig eingegangen ist.

(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.

(3) Eine nach § 70 Abs. 1 Satz 2 bewirkte Eintragung ist nicht ungültig, wenn der Stimmberechtigte vor dem Eingang des Eintragungsscheines bei der Gemeindeverwaltung gestorben ist, seine Wohnung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Stimmrecht nach § 3 verloren hat.

(4) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies dem Stimmberechtigten unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.