§ 71 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren
§ 71 LWahlG – Ungültige Eintragungen
(1) Ungültig sind Eintragungen, die den Anforderungen der §§ 66a Abs. 3 und 69 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen oder die nicht innerhalb der Eintragungsfrist erfolgt sind. Eintragungen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 sind ungültig, wenn
- 1.der Eintragungsschein ungültig ist,
- 2.der Eintragungsschein den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
- 3.die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens oder die Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben ist oder
- 4.der Eintragungsschein nicht rechtzeitig eingegangen ist.
(2) Mehrere Eintragungen einer Person gelten als eine Eintragung.
(3) Eine nach § 70 Abs. 1 Satz 2 bewirkte Eintragung ist nicht ungültig, wenn der Stimmberechtigte vor dem Eingang des Eintragungsscheines bei der Gemeindeverwaltung gestorben ist, seine Wohnung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Stimmrecht nach § 3 verloren hat.
(4) Wird die Ungültigkeit einer Eintragung festgestellt, so ist dies dem Stimmberechtigten unter Darlegung der Gründe mitzuteilen.