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§ 68 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid → Zweiter Unterabschnitt – Volksbegehren

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 LWahlG – Eintragung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

(1) Die Antragsteller müssen die beabsichtigte Sammlung von Eintragungen in Eintragungslisten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen spätestens fünf Werktage vorher der Gemeindeverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich die Sammlung stattfinden soll, schriftlich oder elektronisch anzeigen.

(2) In der Anzeige sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) der Personen, die mit der Entgegennahme der Eintragungen beauftragt werden sollen, mitzuteilen.

(3) Die Eintragungen in die Eintragungsliste dürfen nur in Anwesenheit einer von den Antragstellern beauftragten Person geleistet werden. Vor der Eintragung ist darauf hinzuweisen, dass sich nur Stimmberechtigte eintragen dürfen, die die Voraussetzungen des § 66a Abs. 3 erfüllen.

(4) Die Eintragungslisten, die Eintragungen enthalten, sind der Gemeindeverwaltung innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Eintragungsfrist zuzuleiten.

(5) Die Gemeindeverwaltung prüft unverzüglich nach Eingang der Eintragungslisten die Gültigkeit der Eintragungen anhand des Melderegisters. Sie soll dabei stichprobenweise auch prüfen, ob die in den Eintragungslisten aufgeführten Personen die Eintragung tatsächlich geleistet haben.